Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
| Zweiter Abschnitt - Renten (§§ 33 - 105a) |
| Zweiter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten (§§ 35 - 62) |
| Erster Titel - Renten wegen Alters (§§ 35 - 42) |
(1) Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen.
(2) Die Teilrente beträgt ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der erreichten Vollrente.
(3) Versicherte, die wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Teilrente ihre Arbeitsleistung einschränken wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeiten einer solchen Einschränkung erörtert. Macht der Versicherte hierzu für seinen Arbeitsbereich Vorschläge, hat der Arbeitgeber zu diesen Vorschlägen Stellung zu nehmen.
Rechtsprechung zu § 42 SGB VI
50 Entscheidungen zu § 42 SGB VI in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 15.03.2013 - 9 U 187/12
Verkehrssicherungspflicht, Baumarkt, Kassenzone
- BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 116/00 R
Wechsel von Altersteilrente zur Altersvollrente - Berücksichtigung von während ...
- BSG, 22.04.2008 - B 5a/5 RJ 15/04 R
- BAG, 21.01.2011 - 9 AZR 565/08
Arbeitsverhältnis als Voraussetzung für den Anspruch auf tarif-vertragliches ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2008 - L 8 R 239/07
- BSG, 27.07.2000 - B 7 AL 42/99 R
Aufforderung zur Stellung eines Antrags auf Altersrente ist Verwaltungsakt, ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2007 - L 8 (3) R 259/05
Rentenversicherung
- BSG, 01.02.2005 - B 8 KN 6/04 R
Altersrente für langjährig Versicherte - Anspruch - Hinzuverdienstgrenze - ...
- BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/99 R
Vorlagebeschluß an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
28.09.2012
Lan-des-be-trieb Stra-ßen-bau NRW
28.09.2012
Dactylo GmbH
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Sozialrecht