Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
| Zweiter Abschnitt - Renten (§§ 33 - 105a) |
| Zweiter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten (§§ 35 - 62) |
| Zweiter Titel - Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 43 - 45) |
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
| 1. | teilweise erwerbsgemindert sind, | |
| 2. | in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und | |
| 3. | vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. |
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
| 1. | voll erwerbsgemindert sind, | |
| 2. | in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und | |
| 3. | vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. |
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
| 1. | Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und | |
| 2. | Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. |
(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
| 1. | Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, | |
| 2. | Berücksichtigungszeiten, | |
| 3. | Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt, | |
| 4. | Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung. |
(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.
Rechtsprechung zu § 43 SGB VI
3.407 Entscheidungen zu § 43 SGB VI in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 02.03.2011 - XII ZR 44/09
Familienrecht - Ehebedingter Nachteil bei Krankheitsunterhalt
- BSG, 21.08.2008 - B 13 RJ 44/05 R
Berufsunfähigkeitsrente und gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld in den ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 27.03.2007 - B 13 RJ 44/05 R
Berufsunfähigkeitsrente und gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld in der Zeit ...
- BSG, 31.01.2008 - B 13 RJ 44/05 R
Berufsunfähigkeitsrente und gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld in der Zeit ...
- BSG, 27.03.2007 - B 13 RJ 44/05 R
- LSG Hessen, 14.12.2012 - L 5 R 361/10
- BSG, 26.06.2007 - B 4 R 11/07 S
Berufsunfähigkeitsrente und gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld in der Zeit ...
- BAG, 19.01.2011 - 3 AZR 83/09
Betriebliche Altersversorgung - Invalidenrente
- LSG Hessen, 22.02.2013 - L 5 R 211/12
- BSG, 09.05.2012 - B 5 R 68/11 R
Rente wegen voller Erwerbsminderung - Analphabetismus - Summierung ungewöhnlicher ...
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Querverweise
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Finanzierung
- Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
- Finanzausgleich in der Krankenversicherung der Rentner
- § 267 (Datenerhebungen zum Risikostrukturausgleich)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Leistungen der Sozialhilfe
- Anspruch auf Leistungen
- § 21 (Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch)
- SGB VI
- Leistungen
- Renten
- Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- Renten wegen Alters
- § 35 S. 2 (Regelaltersrente) (zu 43 I 1, II 1)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für Sonderfälle
- Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- § 235 I 2 (Regelaltersrente) (zu 43 I 1, II 1)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Landpachtvertrag
- § 594c (Kündigung bei Berufsunfähigkeit des Pächters)