Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
| Zweiter Abschnitt - Renten (§§ 33 - 105a) |
| Zweiter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten (§§ 35 - 62) |
| Zweiter Titel - Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 43 - 45) |
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie
| 1. | im Bergbau vermindert berufsfähig sind, | |
| 2. | in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit drei Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten haben und | |
| 3. | vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt haben. |
(2) Im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht imstande sind,
| 1. | die von ihnen bisher ausgeübte knappschaftliche Beschäftigung und | |
| 2. | eine andere wirtschaftlich im Wesentlichen gleichwertige knappschaftliche Beschäftigung, die von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird, |
auszuüben. Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist nicht zu berücksichtigen. Nicht im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die eine im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 wirtschaftlich und qualitativ gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit außerhalb des Bergbaus ausüben.
(3) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie
| 1. | das 50. Lebensjahr vollendet haben, | |
| 2. | im Vergleich zu der von ihnen bisher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr ausüben und | |
| 3. | die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben. |
(4) § 43 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 45 SGB VI
74 Entscheidungen zu § 45 SGB VI in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Hessen, 04.03.2011 - L 5 R 390/09
Rente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit - wirtschaftliche ...
- BAG, 16.03.2010 - 3 AZR 594/09
Betriebsrente - Insolvenzsicherung
- LSG Bayern, 16.02.2005 - L 13 KN 1/03
- LSG Baden-Württemberg, 27.05.2003 - L 13 KN 3137/02
- BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 15/96
Verweisbarkeit bei Rente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit
- ArbG Köln, 08.01.2009 - 22 Ca 9333/07
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.06.2011 - L 4 R 35/07
Aufhebung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
- LSG Thüringen, 28.03.2012 - L 12 R 7/07
- LSG Bayern, 23.10.2002 - L 13 KN 1/99
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Querverweise
- SGB VI
- Leistungen
- Renten
- Zusammentreffen von Renten und Einkommen
- § 96a (Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst)
- Sonderregelungen
- Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
- Zusammentreffen von Renten und Einkommen
- § 313 (Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Sonderregelungen
- Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
- § 434 (Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Finanzierung
- Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
- Finanzausgleich in der Krankenversicherung der Rentner
- § 267 (Datenerhebungen zum Risikostrukturausgleich)