Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124)   
   Zweiter Abschnitt - Renten (§§ 33 - 105a)   
   Zweiter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten (§§ 35 - 62)   
   Zweiter Titel - Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 43 - 45)   

§ 45
Rente für Bergleute

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie

1. im Bergbau vermindert berufsfähig sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit drei Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten haben und
3. vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt haben.

(2) Im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht imstande sind,

1. die von ihnen bisher ausgeübte knappschaftliche Beschäftigung und
2. eine andere wirtschaftlich im Wesentlichen gleichwertige knappschaftliche Beschäftigung, die von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird,

auszuüben. Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist nicht zu berücksichtigen. Nicht im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die eine im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 wirtschaftlich und qualitativ gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit außerhalb des Bergbaus ausüben.

(3) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie

1. das 50. Lebensjahr vollendet haben,
2. im Vergleich zu der von ihnen bisher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr ausüben und
3. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben.

(4) § 43 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 45 SGB VI

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Literatur im Internet zu § 45 SGB VI

Querverweise

Auf § 45 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
    SGB VI
      Leistungen
        Renten
          Zusammentreffen von Renten und Einkommen
            § 96a (Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst)
     
      Sonderregelungen
        Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
          Zusammentreffen von Renten und Einkommen
            § 313 (Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit)
Redaktionelle Querverweise zu § 45 SGB VI:
    SGB VI
      Leistungen
        Renten
          Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
            Renten wegen Alters
              § 35 S. 2 (Regelaltersrente) (zu 45 I, III)
     
      Sonderregelungen
        Ergänzungen für Sonderfälle
          Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
            § 235 I 2 (Regelaltersrente) (zu 45 I, III)
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