Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
Zweiter Abschnitt - Renten (§§ 33 - 105a) |
Zweiter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten (§§ 35 - 62) |
Dritter Titel - Renten wegen Todes (§§ 46 - 49) |
(1) 1Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. 2Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.
(2) 1Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
1. | ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, | |
2. | das 47. Lebensjahr vollendet haben oder | |
3. | erwerbsgemindert sind. |
2Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1. | Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind, | |
2. | Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden. |
3Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.
(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
(2b) 1Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. 2Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).
(4) 1Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. 2Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2008 | Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) | 20.04.2007 |
Rechtsprechung zu § 46 SGB VI
995 Entscheidungen zu § 46 SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 24.01.2024 - L 2 R 2987/22
- LAG Düsseldorf, 08.11.2023 - 12 Sa 348/23
Hinterbliebenenversorgung; Mindestehedauer
- BAG, 21.11.2023 - 3 AZR 44/23
Betriebliche Altersversorgung - leitender Angestellter
Zum selben Verfahren:
- ArbG München, 13.07.2021 - 18 Ca 304/21
Versorgungsordnung, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Betriebliche ...
- LAG München, 22.12.2022 - 2 Sa 564/21
Hinterbliebenenversorgung - Mindestehedauer
- ArbG München, 13.07.2021 - 18 Ca 304/21
- BSG, 01.08.2019 - B 13 R 283/18 B
Versagung einer Witwenrente wegen einer Versorgungsehe
- LSG Baden-Württemberg, 25.04.2023 - L 11 R 235/22
Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Witwenrente - ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 15.11.2023 - B 5 R 91/23 B
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen ...
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- SG Berlin, 11.09.2017 - S 11 R 1839/16
Rente wegen Todes - Witwenrente - widerlegbare Vermutung - Versorgungsehe - kurze ...
- BVerfG, 11.06.2010 - 1 BvR 170/06
Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtgewährung einer Hinterbliebenenrente bei ...
§ 46 SGB VI in Nachschlagewerken
- § 46 SGB VI wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Sterbevierteljahr
- Versorgungsehe
Querverweise
Auf § 46 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Renten
- Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- Renten wegen Todes
- § 47 (Erziehungsrente)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für Sonderfälle
- Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- § 243 (Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten)
- Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
- Arbeitsrechtliche Vorschriften
- Geltungsbereich
- § 18 (Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst)