Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124)   
   Zweiter Abschnitt - Renten (§§ 33 - 105a)   
   Zweiter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten (§§ 35 - 62)   
   Fünfter Titel - Rentenrechtliche Zeiten (§§ 54 - 62)   

§ 55
Beitragszeiten

(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.

(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch

1. freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
2. Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
3. Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

Rechtsprechung zu § 55 SGB VI

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Literatur im Internet zu § 55 SGB VI

Querverweise

Auf § 55 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
    SGB VI
      Leistungen
        Leistungen zur Teilhabe
          Voraussetzungen für die Leistungen
            § 11 (Versicherungsrechtliche Voraussetzungen)
        Renten
          Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
            Wartezeiterfüllung
              § 51 (Anrechenbare Zeiten)
     
      Sonderregelungen
        Ergänzungen für Sonderfälle
          Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
            § 237 (Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit)
            § 237a (Altersrente für Frauen)
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