Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
| Zweiter Abschnitt - Renten (§§ 33 - 105a) |
| Dritter Unterabschnitt - Rentenhöhe und Rentenanpassung (§§ 63 - 88a) |
| Zweiter Titel - Berechnung und Anpassung der Renten (§§ 64 - 69) |
(1) Abweichend von § 68 vermindert sich der bisherige aktuelle Rentenwert nicht, wenn der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert. Die unterbliebene Minderungswirkung (Ausgleichsbedarf) wird mit Erhöhungen des aktuellen Rentenwerts verrechnet. Die Verrechnung darf nicht zu einer Minderung des bisherigen aktuellen Rentenwerts führen.
(2) In den Jahren, in denen Absatz 1 Satz 1 anzuwenden ist, wird der Ausgleichsbedarf ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird (Ausgleichsfaktor). Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem Ausgleichsfaktor des laufenden Jahres vervielfältigt wird.
(3) Ist der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert und ist der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner als 1,0000, wird der neue aktuelle Rentenwert abweichend von § 68 ermittelt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. Der hälftige Anpassungsfaktor wird ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird (Anpassungsfaktor) und dieser Anpassungsfaktor um 1 vermindert, durch 2 geteilt und um 1 erhöht wird. Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. Übersteigt der Ausgleichsbedarf nach Anwendung von Satz 3 den Wert 1,0000, wird der bisherige aktuelle Rentenwert abweichend von Satz 1 mit dem Faktor vervielfältigt, der sich ergibt, wenn der Anpassungsfaktor mit dem im Vorjahr bestimmten Wert des Ausgleichsbedarfs vervielfältigt wird; der Wert des Ausgleichsbedarfs beträgt dann 1,0000.
(4) Sind weder Absatz 1 noch Absatz 3 anzuwenden, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs unverändert.
Rechtsprechung zu § 68a SGB VI
10 Entscheidungen zu § 68a SGB VI in unserer Datenbank:
- BSG, 13.11.2008 - B 13 R 13/08 R
Aussetzung der Rentenanpassung 2005 - Verfassungsmäßigkeit
- LSG Baden-Württemberg, 15.11.2011 - L 11 R 267/11
Gesetzliche Rentenversicherung - Rentenanpassung 2010 - Verfassungsmäßigkeit
- LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2011 - L 3 R 949/11
Rentenversicherung
- LSG Hamburg, 19.10.2011 - L 2 R 3/11
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.09.2011 - L 22 R 1088/10
Rentenanpassung zum 01. Juli 2008 - anderweitige Rechtshängigkeit
- SG Lüneburg, 14.04.2011 - S 1 R 463/10
Zum selben Verfahren:
- SG Bremen, 10.01.2012 - S 14 R 335/09
- LSG Sachsen-Anhalt, 25.08.2011 - L 1 R 235/10
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.11.2009 - L 3 R 96/09
Rentenanpassung 2007; Verfassungsmäßigkeit
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Querverweise
- SGB VI
- Sonderregelungen
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Bundesbeteiligung
- § 46 (Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung)
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