Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Erstes Kapitel - Versicherter Personenkreis (§§ 1 - 8)   
   Zweiter Abschnitt - Freiwillige Versicherung (§ 7)   
§ 7
Freiwillige Versicherung

(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig.

Rechtsprechung zu § 7 SGB VI

211 Entscheidungen zu § 7 SGB VI in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 7 SGB VI

Querverweise

Auf § 7 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
    SGB VI
      Finanzierung
        Beiträge und Verfahren
          Verfahren
            Beitragserstattung und Beitragsüberwachung
              § 210 (Beitragserstattung)
     
      Sonderregelungen
        Ergänzungen für Sonderfälle
          Finanzierung
            Verfahren
              § 282 (Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze)
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