Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Erstes Kapitel - Versicherter Personenkreis (§§ 1 - 8) |
| Dritter Abschnitt - Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting (§ 8) |
(1) Versichert sind auch Personen,
| 1. | die nachversichert sind oder | |
| 2. | für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind. |
Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind.
(2) Nachversichert werden Personen, die als
| 1. | Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, | |
| 2. | sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, | |
| 3. | satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder | |
| 4. | Lehrer oder Erzieher an nichtöffentlichen Schulen oder Anstalten |
versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Bei einem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann.
Rechtsprechung zu § 8 SGB VI
141 Entscheidungen zu § 8 SGB VI in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 19.11.2009 - 9 S 2931/08
(Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in ...
Zum selben Verfahren:
- VG Freiburg, 25.09.2008 - 4 K 701/08
Ermäßigung des Versorgungsbeitrags zum Rechtsanwaltsversorgungswerk bei Beamten ...
- VG Freiburg, 25.09.2008 - 4 K 701/08
- BSG, 29.07.1997 - 4 RA 107/95
Aufschub einer Nachversicherung
- OVG Saarland, 15.07.2003 - 1 R 2/02
Europarecht, Beamtenstatus, Versorgung, Übertragbarkeit, Verordnung, Hinkende, ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 25.11.2004 - 2 C 49.03
Beamter der Europäischen Gemeinschaft; Minister, ruhende Versorgungsbezüge; ...
- BVerwG, 25.11.2004 - 2 C 49.03
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.03.2007 - L 1 R 188/05
Keine Nachversicherung nach dem Tod eines Ruhestandsbeamten
Zum selben Verfahren:
- BSG, 30.07.2008 - B 5a/5 R 30/07 R
Rentenversicherung - Nachversicherung nach dem Tod eines Ruhestandsbeamten - ...
- BSG, 30.07.2008 - B 5a/5 R 30/07 R
- BSG, 09.11.1999 - B 4 RA 58/98 R
Eintritt des Nachversicherungsfalls beim Wechsel von einem öffentlichen ...
- BSG, 09.11.1999 - B 4 RA 3/99 R
Nachversicherung von Postbetriebsärzten nach Privatisierung der Deutschen ...
- BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 38/01 R
Entstehen, Fälligkeit und Berechnung des Nachversicherungsbeitragsanspruchs des ...
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