Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124)   
   Zweiter Abschnitt - Renten (§§ 33 - 105a)   
   Dritter Unterabschnitt - Rentenhöhe und Rentenanpassung (§§ 63 - 88a)   
   Vierter Titel - Knappschaftliche Besonderheiten (§§ 79 - 87)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 82
Rentenartfaktor

Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei:

1. Renten wegen Alters1,3333
2. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung
a) solange eine in der knappschaftlichen Rentenversicherung
versicherte Beschäftigung ausgeübt wird
0,6
b) in den übrigen Fällen0,9
3. Renten wegen voller Erwerbsminderung1,3333
4. Renten für Bergleute0,5333
5. Erziehungsrenten1,3333
6. kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis
zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des
Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,
1,3333
anschließend0,3333
7. großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis
zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des
Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,
1,3333
anschließend0,7333
8. Halbwaisenrenten0,1333
9. Vollwaisenrenten0,2667.

Der Rentenartfaktor beträgt abweichend von Satz 1 für persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage bei:

1. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung1,3333
2. Renten für Bergleute1,3333
3. kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis
zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des
Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,
1,3333
anschließend0,7333.

Rechtsprechung zu § 82 SGB VI

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