Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124)   
   Zweiter Abschnitt - Renten (§§ 33 - 105a)   
   Dritter Unterabschnitt - Rentenhöhe und Rentenanpassung (§§ 63 - 88a)   
   Vierter Titel - Knappschaftliche Besonderheiten (§§ 79 - 87)   

§ 85
Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag)

(1) Versicherte erhalten nach sechs Jahren ständiger Arbeiten unter Tage für jedes volle Jahr mit solchen Arbeiten

vom sechsten bis zum zehnten Jahr0,125
vom elften bis zum zwanzigsten Jahr0,25
für jedes weitere Jahr0,375

zusätzliche Entgeltpunkte. Dies gilt nicht für Zeiten, in denen eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen worden ist.

(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage zu gleichen Teilen zugeordnet.

Rechtsprechung zu § 85 SGB VI

20 Entscheidungen zu § 85 SGB VI in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 85 SGB VI

Querverweise

Auf § 85 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
    SGB VI
      Sonderregelungen
        Ergänzungen für Sonderfälle
          Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
            § 239 (Knappschaftsausgleichsleistung)
          Rentenhöhe und Rentenanpassung
            § 265 (Knappschaftliche Besonderheiten)
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