Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
| Zweiter Abschnitt - Renten (§§ 33 - 105a) |
| Dritter Unterabschnitt - Rentenhöhe und Rentenanpassung (§§ 63 - 88a) |
| Vierter Titel - Knappschaftliche Besonderheiten (§§ 79 - 87) |
Bei Renten für Bergleute ist als niedrigstes Lebensalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors (§ 77) die Vollendung des 64. Lebensjahres zugrunde zu legen. § 77 Abs. 3 Satz 2 ist bei Renten für Bergleute mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Hälfte der Entgeltpunkte drei Fünftel der Entgeltpunkte treten. § 77 Abs. 4 ist bei Renten für Bergleute mit der Maßgabe anzuwenden, dass als niedrigstes Lebensalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors die Vollendung des 62. Lebensjahres zugrunde zu legen ist.
Rechtsprechung zu § 86a SGB VI
2 Entscheidungen zu § 86a SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 15.11.2011 - L 11 R 267/11
Gesetzliche Rentenversicherung - Rentenanpassung 2010 - Verfassungsmäßigkeit
- LSG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2003 - L 18 KN 118/02
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