Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
| Zweiter Abschnitt - Renten (§§ 33 - 105a) |
| Dritter Unterabschnitt - Rentenhöhe und Rentenanpassung (§§ 63 - 88a) |
| Vierter Titel - Knappschaftliche Besonderheiten (§§ 79 - 87) |
(1) Bei der Ermittlung des Zuschlags bei Waisenrenten mit Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung sind für jeden Kalendermonat mit Beitragszeiten des verstorbenen Versicherten
| 1. | bei einer Halbwaisenrente 0,0625 Entgeltpunkte, | |
| 2. | bei einer Vollwaisenrente 0,0563 Entgeltpunkte |
zugrunde zu legen.
(2) Sind persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung auf den Zuschlag für eine Vollwaisenrente mit Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung anzurechnen, sind sie zuvor mit 0,75 zu vervielfältigen.
(3) Sind persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung auf den Zuschlag für eine Vollwaisenrente mit Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung anzurechnen, sind sie zuvor mit 1,3333 zu vervielfältigen.
Rechtsprechung zu § 87 SGB VI
3 Entscheidungen zu § 87 SGB VI in unserer Datenbank:
- VK Düsseldorf, 29.04.2008 - VK-06/08
Vergabe - Dissens zwischen der Vergabestelle und ihrem Berater
- LSG Bayern, 20.02.2002 - L 16 RJ 283/01
Zum selben Verfahren:
- BSG, 11.06.2003 - B 5 RJ 24/02 R
Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten - Besitzschutz - Wanderversicherung
- BSG, 11.06.2003 - B 5 RJ 24/02 R
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