Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124)   
   Zweiter Abschnitt - Renten (§§ 33 - 105a)   
   Vierter Unterabschnitt - Zusammentreffen von Renten und Einkommen (§§ 89 - 98)   

§ 89
Mehrere Rentenansprüche

(1) Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend:

1. Regelaltersrente,
2. Altersrente für langjährig Versicherte,
3. Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
3a. Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
4. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Fünftes Kapitel),
5. Altersrente für Frauen (Fünftes Kapitel),
6. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,
7. Rente wegen voller Erwerbsminderung,
8. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Fünftes Kapitel),
9. Erziehungsrente,
10. Rente wegen Berufsunfähigkeit (Fünftes Kapitel),
11. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
12. Rente für Bergleute.

(2) Für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine kleine Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht geleistet.

(3) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente geleistet. Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die zuerst beantragte Rente geleistet.

Rechtsprechung zu § 89 SGB VI

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Literatur im Internet zu § 89 SGB VI

Querverweise

Auf § 89 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
    SGB VI
      Sonderregelungen
        Ergänzungen für Sonderfälle
          Leistungen an Berechtigte im Ausland und Auszahlung
            § 272a (Fälligkeit und Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004)
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