Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -

   Erstes Kapitel - Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall (§§ 1 - 13)   
   Erster Abschnitt - Aufgaben der Unfallversicherung (§ 1)   

§ 1
Prävention, Rehabilitation, Entschädigung

Aufgabe der Unfallversicherung ist es, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Buches

1. mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten,
2. nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.

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Literatur im Internet zu § 1 SGB VII

Querverweise

Auf § 1 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB VII
      Übergangsrecht
        § 213 (Versicherungsschutz)
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