Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -

   Viertes Kapitel - Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen (§§ 104 - 113)   
   Erster Abschnitt - Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen (§§ 104 - 109)   
§ 104
Beschränkung der Haftung der Unternehmer

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.

Rechtsprechung zu § 104 SGB VII

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 104 SGB VII

Querverweise

Auf § 104 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB VII
      Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen
        Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen
          § 105 (Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen)
          § 106 (Beschränkung der Haftung anderer Personen)
          § 107 (Besonderheiten in der Seefahrt)
          § 108 (Bindung der Gerichte)
          § 109 (Feststellungsberechtigung von in der Haftung beschränkten Personen)
        Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern
          § 110 (Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern)
Redaktionelle Querverweise zu § 104 SGB VII:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 253 II (Immaterieller Schaden)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Dienstvertrag
            § 618 III (Pflicht zu Schutzmaßnahmen)
          Unerlaubte Handlungen
            § 823 (Schadensersatzpflicht)

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