Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
Viertes Kapitel - Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen (§§ 104 - 113) |
Erster Abschnitt - Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen (§§ 104 - 109) |
(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht
1. | der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander, | |
2. | der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unternehmens, | |
3. | der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten. |
(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht
1. | der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen, | |
2. | der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen, | |
3. | der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander. |
(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.
(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.
Rechtsprechung zu § 106 SGB VII
423 Entscheidungen zu § 106 SGB VII in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 17.08.2018 - 16 U 51/16
Gemeinsame Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3 SGB VII
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Querverweise
Auf § 106 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen
- Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen
- Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern
- § 110 (Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern)