Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -

   Viertes Kapitel - Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen (§§ 104 - 113)   
   Zweiter Abschnitt - Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern (§§ 110 - 113)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 111
Haftung des Unternehmens

1Haben ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs, Abwickler oder Liquidatoren juristischer Personen, vertretungsberechtigte Gesellschafter oder Liquidatoren einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder gesetzliche Vertreter der Unternehmer in Ausführung ihnen zustehender Verrichtungen den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, haften nach Maßgabe des § 110 auch die Vertretenen. 2Eine nach § 110 bestehende Haftung derjenigen, die den Versicherungsfall verursacht haben, bleibt unberührt. 3Das Gleiche gilt für Mitglieder des Vorstandes eines nicht rechtsfähigen Vereins mit der Maßgabe, dass sich die Haftung auf das Vereinsvermögen beschränkt.

Fassung aufgrund des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759), in Kraft getreten am 01.01.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2024
Änderung
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Änderung
Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz)20.12.2022BGBl. I S. 2759

Rechtsprechung zu § 111 SGB VII

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