Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
| Viertes Kapitel - Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen (§§ 104 - 113) |
| Zweiter Abschnitt - Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern (§§ 110 - 113) |
Für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 gelten die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, daß die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Artikel 229 § 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 113 SGB VII
5 Entscheidungen zu § 113 SGB VII in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 19.06.2009 - 1 U 108/08
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.01.2009 - 2 Sa 481/08
Schadensersatz; Schmerzensgeld; Berufskrankheit
- BGH, 11.02.2003 - VI ZR 34/02
Sozialrecht - Arbeitsunfall: Vorsatz des Schädigers muss schwere Folge umfassen
- LSG Bayern, 30.10.2002 - L 2 U 500/00
- OLG Hamm, 15.12.1999 - 13 U 116/99
Literatur im Internet zu § 113 SGB VII
Querverweise
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