Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -

   Viertes Kapitel - Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen (§§ 104 - 113)   
   Zweiter Abschnitt - Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern (§§ 110 - 113)   
§ 113
Verjährung

Für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 gelten die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, daß die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Artikel 229 § 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 113 SGB VII

5 Entscheidungen zu § 113 SGB VII in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 113 SGB VII

Querverweise

Auf § 113 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 113 SGB VII bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht