Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
| Fünftes Kapitel - Organisation (§§ 114 - 149a) |
| Erster Abschnitt - Unfallversicherungsträger (§§ 114 - 120) |
Soweit durch Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder nicht etwas anderes bestimmt worden ist, gehen mit der Auflösung eines bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträgers dessen Rechte und Pflichten auf den Bund und mit der Auflösung eines landesunmittelbaren Unfallversicherungsträgers dessen Rechte und Pflichten auf das aufsichtführende Land über.
Rechtsprechung zu § 120 SGB VII
Entscheidung zu § 120 SGB VII in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 30.11.2009 - 12 BV 08.573
Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes gegenüber dem Verband der Deutschen ...
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