Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
Fünftes Kapitel - Organisation (§§ 114 - 149a) |
Zweiter Abschnitt - Zuständigkeit (§§ 121 - 139a) |
Vierter Unterabschnitt - Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit (§§ 130 - 139a) |
(1) Sofern in diesem Abschnitt keine abweichenden Regelungen getroffen sind, bestimmt sich die Zuständigkeit für Versicherte nach der Zuständigkeit für das Unternehmen, für das die Versicherten tätig sind oder zu dem sie in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen.
(2) Werden Versicherte einem Unternehmen von einem anderen Unternehmen überlassen, bestimmt sich die Zuständigkeit für die Versicherten nach der Zuständigkeit für das überlassende Unternehmen, sofern dieses zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet ist.
träger § 133Zuständigkeit für Versicherte § 134Zuständigkeit bei Berufskrankheiten § 135Versicherung nach mehreren Vorschriften § 136Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers § 136aUnternehmernummer § 136bVerarbeitung zu Zwecken des Unternehmens-
basisdatenregisters § 137Wirkung von Zuständigkeits-
änderungen § 138Unterrichtung der Versicherten § 139Vorläufige Zuständigkeit § 139aDeutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland
Rechtsprechung zu § 133 SGB VII
61 Entscheidungen zu § 133 SGB VII in unserer Datenbank:
- LAG Baden-Württemberg, 19.07.2017 - 21 TaBV 15/16
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- BGH, 18.11.2014 - VI ZR 141/13
Arbeitsunfall eines entliehenen Arbeitnehmers: Bindung der Zivilgerichte an die ...
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