Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -

   Fünftes Kapitel - Organisation (§§ 114 - 149a)   
   Zweiter Abschnitt - Zuständigkeit (§§ 121 - 139a)   
   Vierter Unterabschnitt - Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit (§§ 130 - 139a)   

§ 134
Zuständigkeit bei Berufskrankheiten

Wurde im Fall einer Berufskrankheit die gefährdende Tätigkeit für mehrere Unternehmen ausgeübt, für die verschiedene Unfallversicherungsträger zuständig sind, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Unternehmen, in dem die gefährdende Tätigkeit zuletzt ausgeübt wurde; die Unfallversicherungsträger können Näheres, auch Abweichendes, durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt in den Fällen des § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung entsprechend.

Rechtsprechung zu § 134 SGB VII

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Literatur im Internet zu § 134 SGB VII

Querverweise

Auf § 134 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB VII
      Aufbringung der Mittel
        Allgemeine Vorschriften
          Zusammenlegung und Teilung der Last, Teilung der Entschädigungslast bei Berufskrankheiten, Erstattungsansprüche der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
            § 174 (Teilung der Entschädigungslast bei Berufskrankheiten)
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