Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -

   Fünftes Kapitel - Organisation (§§ 114 - 149a)   
   Vierter Abschnitt - Dienstrecht (§§ 144 - 149a)   

§ 145
Regelungen in der Dienstordnung

Die Dienstordnung hat die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten und die Zuständigkeit für deren Festsetzung zu regeln. Weitergehende Rechtsnachteile, als sie das Disziplinarrecht für Beamte zuläßt, dürfen nicht vorgesehen werden.

Rechtsprechung zu § 145 SGB VII

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Literatur im Internet zu § 145 SGB VII

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