Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -

   Sechstes Kapitel - Aufbringung der Mittel (§§ 150 - 187a)   
   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 150 - 181)   
   Zweiter Unterabschnitt - Beitragshöhe (§§ 152 - 163)   

§ 156
Beiträge nach einem auf Arbeitsstunden aufgeteilten Arbeitsentgelt

Die Satzung kann bestimmen, daß das für die Berechnung der Beiträge maßgebende Arbeitsentgelt nach der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden oder den für die jeweiligen Arbeiten nach allgemeinen Erfahrungswerten durchschnittlich aufzuwendenden Arbeitsstunden berechnet wird; als Entgelt für die Arbeitsstunde kann höchstens der 2 100. Teil der Bezugsgröße bestimmt werden.

Rechtsprechung zu § 156 SGB VII

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Literatur im Internet zu § 156 SGB VII

Querverweise

Auf § 156 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB VII
      Aufbringung der Mittel
        Allgemeine Vorschriften
          Umlageverfahren
            § 166 (Auskunftspflicht der Unternehmer und Beitragsüberwachung)
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