Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -

   Sechstes Kapitel - Aufbringung der Mittel (§§ 150 - 187a)   
   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 150 - 181)   
   Zweiter Unterabschnitt - Beitragshöhe (§§ 152 - 163)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 158
Genehmigung

(1) Der Gefahrtarif und jede Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) 1Der Unfallversicherungsträger hat spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer des Gefahrtarifs der Aufsichtsbehörde beabsichtigte Änderungen mitzuteilen. 2Wird der Gefahrtarif in einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht aufgestellt oder wird er nicht genehmigt, stellt ihn die Aufsichtsbehörde auf. 3§ 89 des Vierten Buches gilt.

Rechtsprechung zu § 158 SGB VII

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Querverweise

Auf § 158 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:

    Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) 
      Aufbringung der Mittel
        Allgemeine Vorschriften
          Beitragshöhe
            § 155 (Beiträge nach der Zahl der Versicherten)
        Besondere Vorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversicherung
          § 182 (Berechnungsgrundlagen)
        Besondere Vorschriften für die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
          § 185 (Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen der Länder und Gemeinden, gemeinsame Unfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen)
Was ist das?

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