Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
| Zweites Kapitel - Prävention (§§ 14 - 25) |
(1) Die Unfallverhütungsvorschriften eines Unfallversicherungsträgers gelten auch, soweit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist.
(2) Die Unfallverhütungsvorschriften eines Unfallversicherungsträgers gelten auch für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören.
Rechtsprechung zu § 16 SGB VII
6 Entscheidungen zu § 16 SGB VII in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2012 - L 16 KR 9/11
Krankenversicherung
- BSG, 09.05.2006 - B 2 U 34/04 R
Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2004 - L 15 U 40/01
Unfallversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2004 - L 15 U 40/01
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.12.2011 - L 3 U 145/10
Zuständiger Unfallversicherungsträger - Überweisung - Auffangzuständigkeit - ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2004 - L 4 (2) U 6/03
Unfallversicherung
- SG Duisburg, 05.02.2010 - S 26 U 202/09
Unfallversicherung
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