Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
Sechstes Kapitel - Aufbringung der Mittel (§§ 150 - 187a) |
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 150 - 181) |
Zweiter Unterabschnitt - Beitragshöhe (§§ 152 - 163) |
(1) 1Für die Unternehmen der Küstenfischerei, deren Unternehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 versichert sind, haben die Länder mit Küstenbezirken im voraus bemessene Zuschüsse zu den Beiträgen zu leisten; die Höhe der Zuschüsse stellt das Bundesamt für Soziale Sicherung im Benehmen mit den obersten Verwaltungsbehörden der Länder mit Küstenbezirken jährlich fest. 2Die Zuschüsse sind für jedes Land entsprechend der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes der in diesen Unternehmen tätigen Versicherten unter Heranziehung des Haushaltsvoranschlages der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation festzustellen.
(2) Die Länder können die Beitragszuschüsse auf die Gemeinden oder Gemeindeverbände entsprechend der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes der Versicherten in Unternehmen der Küstenfischerei, die in ihrem Bezirk tätig sind, verteilen.
(3) Küstenfischerei im Sinne des Absatzes 1 ist
1. | der Betrieb mit Hochseekuttern bis zu 250 Kubikmetern Rauminhalt, Küstenkuttern, Fischerbooten und ähnlichen Fahrzeugen, | |
2. | die Fischerei ohne Fahrzeug auf den in § 121 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 genannten Gewässern. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2020 | Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | 12.12.2019 | |
01.01.2016 | Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz) | 19.10.2013 | |
11.08.2010 | Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 05.08.2010 |
grundlagen § 154Berechnungs-
grundlagen in besonderen Fällen § 155Beiträge nach der Zahl der Versicherten § 156Beiträge nach einem auf Arbeitsstunden aufgeteilten Arbeitsentgelt § 157Gefahrtarif § 158Genehmigung § 159Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen § 160Änderung der Veranlagung § 161Mindestbeitrag § 162Zuschläge, Nachlässe, Prämien § 163Beitragszuschüsse für Küstenfischer
Rechtsprechung zu § 163 SGB VII
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