Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
Sechstes Kapitel - Aufbringung der Mittel (§§ 150 - 187a) |
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 150 - 181) |
Vierter Unterabschnitt - Umlageverfahren (§§ 165 - 170) |
(1) 1Die Unternehmer haben nach Ablauf eines Kalenderjahres die Arbeitsentgelte der Versicherten und die geleisteten Arbeitsstunden mit dem Lohnnachweis nach § 99 des Vierten Buches zu melden. 2Soweit Beiträge für Beschäftigte erhoben werden, bei denen sich die Höhe des Beitrages nach den §§ 155, 156 und 185 Absatz 2 und 4 nicht nach den Arbeitsentgelten richtet, hat der Unternehmer die zur Berechnung der Umlage durch Satzung festgelegten Angaben nach § 99 des Vierten Buches zu melden. 3Soweit Beiträge für sonstige, nicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Versicherte nicht nach den Arbeitsentgelten erhoben werden, werden die vom Unternehmer zur Berechnung der Umlage zu meldenden Angaben sowie das Verfahren durch Satzung bestimmt.
(2) 1Die Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten haben zur Berechnung der Beiträge einen Nachweis über die sich aus der Satzung ergebenden Berechnungsgrundlagen in der vom Unfallversicherungsträger geforderten Frist einzureichen. 2Der Unfallversicherungsträger kann für den Nachweis nach Satz 1 eine bestimmte Form vorschreiben.
(3) Soweit die Unternehmer die Angaben nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig machen, kann der Unfallversicherungsträger eine Schätzung vornehmen.
(4) 1Die Unternehmer haben über die den Angaben nach den Absätzen 1 und 2 zugrunde liegenden Tatsachen Aufzeichnungen zu führen; bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe hat der Unternehmer jeweils gesonderte Aufzeichnungen so zu führen, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, der Arbeitsentgelte und der geleisteten Arbeitsstunden der Versicherten zu dem jeweiligen Dienst- oder Werkvertrag gewährleistet ist. 2Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
Fassung aufgrund des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz) vom 11.11.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2017 | Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz) | 11.11.2016 | |
01.01.2017 | Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz) | 30.10.2008 |
Rechtsprechung zu § 165 SGB VII
72 Entscheidungen zu § 165 SGB VII in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2023 - L 15 U 189/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.11.2022 - L 3 U 78/22
Anhörung - Nachholung im Widerspruchsverfahren - ernstliche Zweifel an der ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2020 - L 15 U 191/18
Nicht um Nachunternehmer gekümmert: Haftung für nicht gezahlte BG-Beiträge!
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.08.2022 - L 3 U 34/22
Zulässigkeit der Beitragsschätzung bei Schwarzarbeit - Vollziehung des ...
- LSG Rheinland-Pfalz, 25.08.2020 - L 3 U 82/19
Haftung des Hauptunternehmers im Baugewerbe für vom Nachunternehmer dem ...
- LSG Baden-Württemberg, 23.06.2022 - L 10 U 1400/20
Voraussetzungen der Enthaftung des Hauptunternehmers für Beiträge zur ...
- LSG Hessen, 05.10.2020 - L 9 U 170/19
Gesetzliche Unfallversicherung
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2018 - L 17 U 208/17
Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall in der gesetzlichen ...
- SG Potsdam, 22.09.2021 - S 12 U 25/21
Schätzung von Arbeitsentgelten durch den Unfallversicherungsträger bei der ...
Querverweise
Auf § 165 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Aufbringung der Mittel
- Allgemeine Vorschriften
- Umlageverfahren
- § 168 (Beitragsbescheid)
- Bußgeldvorschriften
- § 209 (Bußgeldvorschriften)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung
- Übermittlung von Daten im Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung
- § 99 (Übermittlung von Daten durch den Unternehmer im Lohnnachweisverfahren)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Leistungserbringern von Heilmitteln
- § 125 (Verträge zur Heilmittelversorgung)
- Handwerksordnung (HwO)
- Organisation des Handwerks
- Handwerkskammern
- § 113