Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -

   Sechstes Kapitel - Aufbringung der Mittel (§§ 150 - 187a)   
   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 150 - 181)   
   Fünfter Unterabschnitt - Betriebsmittel, Rücklage und Verwaltungsvermögen (§§ 171 - 172c)   

§ 171
Mittel der Unfallversicherungsträger

Die Mittel der Unfallversicherungsträger umfassen die Betriebsmittel, die Rücklage und das Verwaltungsvermögen.

Rechtsprechung zu § 171 SGB VII

4 Entscheidungen zu § 171 SGB VII in unserer Datenbank:

Gesetzesmaterialien zu § 171 SGB VII

Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz) vom 30.10.2008, in Kraft getreten am 5.11.2008:

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Literatur im Internet zu § 171 SGB VII

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