Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
| Sechstes Kapitel - Aufbringung der Mittel (§§ 150 - 187a) |
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 150 - 181) |
| Fünfter Unterabschnitt - Betriebsmittel, Rücklage und Verwaltungsvermögen (§§ 171 - 172c) |
(1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden
| 1. | für Aufgaben, die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehen sind, sowie für die Verwaltungskosten, | |
| 2. | zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von Verwaltungsvermögen. |
(2) Die Betriebsmittel sind im erforderlichen Umfang bereitzuhalten und im Übrigen so liquide anzulegen, dass sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke verfügbar sind. Sie dürfen die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen.
Rechtsprechung zu § 172 SGB VII
2 Entscheidungen zu § 172 SGB VII in unserer Datenbank:
- BSG, 16.11.2005 - B 2 U 14/04 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Aufsicht - Berufsgenossenschaft - ...
- LSG Saarland, 22.06.2011 - L 2 U 76/09
Gesetzesmaterialien zu § 172 SGB VII
Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz) vom 30.10.2008, in Kraft getreten am 5.11.2008:
- Mitteilung der Bundesregierung vom 19.9.2008
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Einzelheiten und Hintergründe via AuS-Portal
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