Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -

   Sechstes Kapitel - Aufbringung der Mittel (§§ 150 - 187a)   
   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 150 - 181)   
   Fünfter Unterabschnitt - Betriebsmittel, Rücklage und Verwaltungsvermögen (§§ 171 - 172c)   
§ 172
Betriebsmittel

(1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden

1. für Aufgaben, die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehen sind, sowie für die Verwaltungskosten,
2. zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von Verwaltungsvermögen.

(2) Die Betriebsmittel sind im erforderlichen Umfang bereitzuhalten und im Übrigen so liquide anzulegen, dass sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke verfügbar sind. Sie dürfen die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen.

Rechtsprechung zu § 172 SGB VII

2 Entscheidungen zu § 172 SGB VII in unserer Datenbank:

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Gesetzesmaterialien zu § 172 SGB VII

Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz) vom 30.10.2008, in Kraft getreten am 5.11.2008:

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Literatur im Internet zu § 172 SGB VII

Querverweise

Auf § 172 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB VII
      Aufbringung der Mittel
        Besondere Vorschriften für die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
          § 185 (Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen der Länder und Gemeinden, gemeinsame Unfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen)
          § 186 (Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes)
     
      Übergangsrecht
        § 219a (Betriebsmittel, Rücklage, Altersrückstellungen)

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