Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
| Sechstes Kapitel - Aufbringung der Mittel (§§ 150 - 187a) |
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 150 - 181) |
| Sechster Unterabschnitt - Zusammenlegung und Teilung der Last, Teilung der Entschädigungslast bei Berufskrankheiten, Erstattungsansprüche der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (§§ 173 - 175) |
(1) In den Fällen des § 134 kann der für die Entschädigung zuständige Unfallversicherungsträger von den anderen einen Ausgleich verlangen.
(2) Die Höhe des Ausgleichs nach Absatz 1 richtet sich nach dem Verhältnis der Dauer der gefährdenden Tätigkeit in dem jeweiligen Unternehmen zur Dauer aller gefährdenden Tätigkeiten.
(3) Die Unfallversicherungsträger regeln das Nähere durch Vereinbarung; sie können dabei einen von Absatz 2 abweichenden Verteilungsmaßstab wählen, einen pauschalierten Ausgleich vorsehen oder von einem Ausgleich absehen.
Rechtsprechung zu § 174 SGB VII
5 Entscheidungen zu § 174 SGB VII in unserer Datenbank:
- VG Regensburg, 13.07.2011 - RO 1 K 10.02002
Berufskrankheit als Dienstunfall; feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen ...
- BGH, 19.05.2009 - VI ZR 56/08
Sozialrecht - Zivilrichter ist an die Annahme des Versicherungsträgers gebunden
- LSG Hamburg, 13.12.2011 - L 3 U 21/07
- LSG Hamburg, 14.11.2007 - L 3 U 41/03
- LSG Sachsen, 27.12.2004 - L 6 VS 1/02
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