Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
| Sechstes Kapitel - Aufbringung der Mittel (§§ 150 - 187a) |
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 150 - 181) |
| Sechster Unterabschnitt - Zusammenlegung und Teilung der Last, Teilung der Entschädigungslast bei Berufskrankheiten, Erstattungsansprüche der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (§§ 173 - 175) |
Erleiden vorübergehend für ein landwirtschaftliches Unternehmen Tätige einen Versicherungsfall und ist für ihre hauptberufliche Tätigkeit ein anderer Unfallversicherungsträger als die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig, erstattet dieser der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft die Leistungen, die über das hinausgehen, was mit gleichen Arbeiten dauernd in der Landwirtschaft Beschäftigte zu beanspruchen haben.
Rechtsprechung zu § 175 SGB VII
2 Entscheidungen zu § 175 SGB VII in unserer Datenbank:
- BSG, 13.08.2002 - B 2 U 104/02 B
Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen ...
- BSG, 10.08.1999 - B 2 U 22/98 R
Arbeitsunfall - Erstattungsanspruch - landwirtschaftliche Unfallversicherung - ...
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