Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -

   Sechstes Kapitel - Aufbringung der Mittel (§§ 150 - 187a)   
   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 150 - 181)   
   Siebter Unterabschnitt - Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften (§§ 176 - 181)   

§ 178
Gemeinsame Tragung der Rentenlasten

(1) Jede Berufsgenossenschaft trägt jährlich Rentenlasten in Höhe des 5,5fachen ihrer Neurenten für Arbeitsunfälle und des 3,4fachen ihrer mit dem Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten. Die in Satz 1 genannten Werte sind neu festzusetzen, wenn die Summe der Rentenwerte von dem 5,5fachen aller Neurenten für Arbeitsunfälle oder dem 3,4fachen aller Neurenten für Berufskrankheiten um mehr als 0,2 abweicht. Die Festsetzung gilt für höchstens sechs Kalenderjahre. Die Werte sind erstmals für das Ausgleichsjahr 2014 neu festzusetzen.

(2) Soweit die Rentenlasten für Arbeitsunfälle die nach Absatz 1 zu tragenden Lasten übersteigen, tragen die Berufsgenossenschaften den übersteigenden Betrag nach folgender Maßgabe gemeinsam:

1. 30 Prozent nach dem Verhältnis ihrer mit dem Freistellungsfaktor gewichteten Neurenten für Arbeitsunfälle und
2. 70 Prozent nach dem Verhältnis der Arbeitsentgelte ihrer Versicherten.

(3) Soweit die Rentenlasten für Berufskrankheiten die nach Absatz 1 zu tragenden Lasten übersteigen, tragen die Berufsgenossenschaften den übersteigenden Betrag nach folgender Maßgabe gemeinsam:

1. 30 Prozent nach dem Verhältnis ihrer mit dem Produkt aus Freistellungs- und Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten und
2. 70 Prozent nach dem Verhältnis der Arbeitsentgelte ihrer Versicherten.

Rechtsprechung zu § 178 SGB VII

3 Entscheidungen zu § 178 SGB VII in unserer Datenbank:

Gesetzesmaterialien zu § 178 SGB VII

Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz) vom 30.10.2008, in Kraft getreten am 5.11.2008:

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Literatur im Internet zu § 178 SGB VII

Querverweise

Auf § 178 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB VII
      Organisation
        Unfallversicherungsträger
          § 118 (Vereinigung von Berufsgenossenschaften)
     
      Aufbringung der Mittel
        Allgemeine Vorschriften
          Beitragshöhe
            § 153 (Berechnungsgrundlagen)
          Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften
            § 179 (Sonderregelung bei außergewöhnlicher Belastung)
            § 180 (Freibeträge, Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht)
            § 181 (Durchführung des Ausgleichs)
     
      Übergangsrecht
        § 220 (Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften)
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