Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
| Zweites Kapitel - Prävention (§§ 14 - 25) |
(1) Die Unfallversicherungsträger sind verpflichtet, Aufsichtspersonen in der für eine wirksame Überwachung und Beratung gemäß § 17 erforderlichen Zahl zu beschäftigen.
(2) Als Aufsichtsperson darf nur beschäftigt werden, wer seine Befähigung für diese Tätigkeit durch eine Prüfung nachgewiesen hat. Die Unfallversicherungsträger erlassen Prüfungsordnungen. Die Prüfungsordnungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
Rechtsprechung zu § 18 SGB VII
14 Entscheidungen zu § 18 SGB VII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.08.2008 - 5 Sa 335/07
Befähigungsvoraussetzungen nach BesÜV 2 - Zuschuss zur Vergütung
Zum selben Verfahren:
- BAG, 21.01.2010 - 6 AZR 733/08
Ruhegehaltfähiger Zuschuss nach der 2. BesÜV - technische Laufbahn
- BAG, 21.01.2010 - 6 AZR 733/08
- LAG München, 31.03.2011 - 4 Sa 1162/10
Konkurrentenstreit, öffentlicher Dienst
- BAG, 21.01.2010 - 6 AZR 449/09
Ruhegehaltfähiger Zuschuss nach der 2. BesÜV - technische Laufbahn
Zum selben Verfahren:
- BAG, 21.01.2010 - 6 AZR 411/09
Ruhegehaltfähiger Zuschuss nach der 2. BesÜV - technische Laufbahn
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 10.03.2009 - 5 Sa 202/08
Befähigungsvoraussetzungen nach BesÜV 2 - Zuschuss zur Vergütung
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 10.03.2009 - 5 Sa 209/08
Befähigungsvoraussetzungen nach BesÜV 2 - Zuschuss zur Vergütung
- BAG, 21.01.2010 - 6 AZR 411/09
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2010 - 8 E 273/09
Erteilung und Widerruf von Sachverständigenermächtigungen durch die Träger der ...
- BGH, 14.05.2009 - III ZR 86/08
Amtshaftung - Prüfung von Kranen: Ausübung eines öffentlichen Amtes?
- VG Karlsruhe, 17.03.2009 - 11 K 2143/08
Anfechtung des Ergebnisses der Gleichstellungsbeauftragtenwahl; Begriff der ...
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