Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -

   Sechstes Kapitel - Aufbringung der Mittel (§§ 150 - 187a)   
   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 150 - 181)   
   Siebter Unterabschnitt - Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften (§§ 176 - 181)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 180
Freibeträge, Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht

(1) 1Bei der Anwendung des § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 bleibt für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem Sechsfachen der Bezugsgröße des Kalenderjahres entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt wird. 2Der Freibetrag wird auf volle 500 Euro aufgerundet.

(2) Außer Betracht bleiben ferner die Entgeltsummen von Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten sowie von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz) vom 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130), in Kraft getreten am 05.11.2008 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
05.11.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz)30.10.2008BGBl. I S. 2130

Rechtsprechung zu § 180 SGB VII

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Querverweise

Auf § 180 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:

    Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) 
      Organisation
        Unfallversicherungsträger
          § 118 (Vereinigung von Berufsgenossenschaften)
     
      Aufbringung der Mittel
        Allgemeine Vorschriften
          Beitragshöhe
            § 153 (Berechnungsgrundlagen)
          Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften
            § 177 (Begriffsbestimmungen)
     
      Übergangsrecht
        § 220 (Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften)
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