Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -

   Sechstes Kapitel - Aufbringung der Mittel (§§ 150 - 187a)   
   Zweiter Abschnitt - Besondere Vorschriften für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (§§ 182 - 184d)   
§ 183a
Rechenschaft über die Verwendung der Mittel

Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften haben in ihren Mitgliederzeitschriften und vergleichbaren elektronischen Medien in hervorgehobener Weise und gebotener Ausführlichkeit jährlich über die Verwendung ihrer Mittel im Vorjahr Rechenschaft abzulegen und dort zugleich ihre Verwaltungsausgaben gesondert auch als Anteil des Hebesatzes oder des Beitrages auszuweisen.

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Literatur im Internet zu § 183a SGB VII

Querverweise

Auf § 183a SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB VII
      Übergangsrecht
        § 221 (Besondere Vorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversicherung)

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