Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -

   Sechstes Kapitel - Aufbringung der Mittel (§§ 150 - 187a)   
   Zweiter Abschnitt - Besondere Vorschriften für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (§§ 182 - 184d)   
§ 184d
Durchführung des Ausgleichs

Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung führt nach Ablauf des Ausgleichsjahres die Lastenverteilung nach § 184c durch. Zu diesem Zweck ermittelt er die auszugleichenden Beträge, berechnet den auf die einzelne Berufsgenossenschaft entfallenden Ausgleichsanteil und führt eine entsprechende Ausgleichsumlage durch. Das Nähere zur Durchführung des Ausgleichs, insbesondere das Melde- und Zahlungsverfahren, wird in der Satzung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung geregelt. Klagen gegen Entscheidungen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zur Durchführung der Lastenverteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

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Literatur im Internet zu § 184d SGB VII

Querverweise

Auf § 184d SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB VII
      Organisation
        Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
     
      Aufbringung der Mittel
        Besondere Vorschriften für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
          § 183 (Umlageverfahren)

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