Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -

   Siebtes Kapitel - Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten (§§ 188 - 198)   
   Erster Abschnitt - Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern (§§ 188 - 190)   

§ 189
Beauftragung einer Krankenkasse

Unfallversicherungsträger können Krankenkassen beauftragen, die ihnen obliegenden Geldleistungen zu erbringen; die Einzelheiten werden durch Vereinbarung geregelt.

Rechtsprechung zu § 189 SGB VII

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Literatur im Internet zu § 189 SGB VII

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