Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
Siebtes Kapitel - Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten (§§ 188 - 198) |
Zweiter Abschnitt - Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten (§§ 191 - 198) |
(1) Die Gemeinden übermitteln abweichend von § 30 der Abgabenordnung zum Zweck der Beitragserhebung auf Anforderung Daten über Eigentums- und Besitzverhältnisse an Flächen an die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, soweit die Ermittlungen von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nur mit wesentlich größerem Aufwand vorgenommen werden können als von den Gemeinden.
(2) 1Die Finanzbehörden übermitteln in einem automatisierten Verfahren jährlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft die maschinell vorhandenen Feststellungen zu
2Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die landwirtschaftliche Krankenkasse und die landwirtschaftliche Alterskasse dürfen diese Daten nur zur Feststellung der Versicherungspflicht, der Beitragserhebung oder zur Überprüfung von Rentenansprüchen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte nutzen. 3Sind übermittelte Daten für die Überprüfung nach Satz 2 nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen.
(3) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere über das Verfahren der automatisierten Datenübermittlung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. 2Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens ist ausgeschlossen.
(4) 1Die Flurbereinigungsverwaltung und die Vermessungsverwaltung übermitteln der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und den Finanzbehörden durch ein automatisiertes Abrufverfahren die jeweils bei ihnen maschinell vorhandenen Betriebs-, Flächen-, Nutzungs-, Produktions- und Tierdaten sowie die sonstigen hierzu gespeicherten Angaben. 2Die übermittelten Daten dürfen durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, landwirtschaftliche Krankenkasse und landwirtschaftliche Alterskasse nur zur Feststellung der Versicherungspflicht, der Beitragserhebung oder zur Überprüfung von Rentenansprüchen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte und durch die Finanzbehörden zur Feststellung der Steuerpflicht oder zur Steuererhebung genutzt werden. 3Sind übermittelte Daten für die Überprüfung nach Satz 2 nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen. 4Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Ämter für Landwirtschaft und Landentwicklung, für die Veterinärverwaltung sowie sonstige nach Landesrecht zuständige Stellen, soweit diese Aufgaben wahrnehmen, die denen der Ämter für Landwirtschaft und Landentwicklung oder der Veterinärverwaltung entsprechen.
Fassung aufgrund der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
01.01.2013 | Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz) | 12.04.2012 | |
01.01.2009 | Jahressteuergesetz 2009 | 19.12.2008 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung | 18.12.2007 | |
01.01.2008 | Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung | 18.12.2007 | |
08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
pflicht der Unternehmer § 192Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Bauherren § 193Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer § 194Meldepflicht der Eigentümer von Seeschiffen § 195Unterstützungs- und Mitteilungspflichten von Kammern und der für die Erteilung einer Gewerbe- oder Bauerlaubnis zuständigen Behörden § 196Mitteilungspflichten der Schiffsvermessungs- und -registerbehörden § 197Übermittlungspflicht weiterer Behörden § 198Auskunftspflicht der Grundstücks-
eigentümer
Rechtsprechung zu § 197 SGB VII
15 Entscheidungen zu § 197 SGB VII in unserer Datenbank:
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- LSG Sachsen-Anhalt, 12.05.2021 - L 6 U 146/16
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- LSG Sachsen-Anhalt, 18.09.2014 - L 6 U 49/11
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- BSG, 07.04.2008 - B 10 LW 20/07 B
- LSG Baden-Württemberg, 08.11.2016 - L 9 R 2808/14
- LSG Baden-Württemberg, 30.11.2015 - L 9 R 531/14
- LSG Bayern, 18.12.2001 - L 5 RJ 437/01
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Querverweise
Auf § 197 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Übergangsrecht
- § 221a (Verarbeitung von Daten durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft)