Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
| Neuntes Kapitel - Bußgeldvorschriften (§§ 209 - 211) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | einer Unfallverhütungsvorschrift nach § 15 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | |
| 2. | einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 1 zuwiderhandelt, | |
| 3. | entgegen § 19 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, | |
| 4. | entgegen § 138 die Versicherten nicht unterrichtet, | |
| 5. | entgegen § 165 Abs. 1 Satz 1, entgegen § 165 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Satzung nach Satz 2 oder 3 oder entgegen § 194 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, | |
| 6. | entgegen § 165 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Satzung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht, | |
| 7. | entgegen § 165 Abs. 4 eine Aufzeichnung nicht führt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, | |
| 7a. | entgegen § 183 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit einer Satzung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, | |
| 8. | entgegen § 192 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, | |
| 9. | entgegen § 193 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Abs. 2, 3 Satz 2, Abs. 4 oder 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, | |
| 10. | entgegen § 193 Abs. 9 einen Unfall nicht in das Schiffstagebuch einträgt, nicht darstellt oder nicht in einer besonderen Niederschrift nachweist oder | |
| 11. | entgegen § 198 oder 203 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. |
In den Fällen der Nummer 5, die sich auf geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten im Sinne von § 8a des Vierten Buches beziehen, findet § 266a Abs. 2 des Strafgesetzbuches keine Anwendung.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer Versicherten Beiträge ganz oder zum Teil auf das Arbeitsentgelt anrechnet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Rechtsprechung zu § 209 SGB VII
12 Entscheidungen zu § 209 SGB VII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Celle, 13.03.2007 - 322 Ss 46/07
Straßenverkehrsrecht: Bußgeldbewehrung des Führens eines Lkw ohne geeignetes ...
- OLG Bamberg, 15.11.2006 - 2 Ss OWi 577/06
Führen eines Kraftfahrzeuges - Führen eines Kfz ohne Schuhe
- OLG Düsseldorf, 02.08.2002 - 2a Ss OWi 151/02
SGB VII § 21 Abs. 1 § 136 Abs. 3 Nr. 1 § 209 Abs. 1 Nr. 1; OWiG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ...
- OLG Bamberg, 11.01.2007 - 3 Ss OWi 1796/06
- VG Augsburg, 20.12.2012 - Au 2 K 11.632
Übertragung der Verantwortlichkeit des Dienstherrn für den Arbeitsschutz
- BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 36/01 R
Berufungsausschluss erfasst nicht Disziplinarbescheide gegenüber Vertragsärzten - ...
- OLG Düsseldorf, 16.03.2009 - 2 Ss OWi 234/08
Geltungsumfang von Unfallverhütungsvorschriften; Ohne Versicherte tätiger ...
- LAG München, 05.09.2007 - 9 Sa 1251/06
Eingruppierung, Rettungssanitäter
- OLG Stuttgart, 24.07.2007 - 4 Ss 185/07
Waffenrecht: Mitführen einer geladenen Jagdwaffe bei Autofahrt auf einer durch ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
28.09.2012
Lan-des-be-trieb Stra-ßen-bau NRW
28.09.2012
Dactylo GmbH
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Sozialrecht