Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
| Zweites Kapitel - Prävention (§§ 14 - 25) |
(1) Der Unternehmer ist für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe verantwortlich.
(2) Ist bei einer Schule der Unternehmer nicht Schulhoheitsträger, ist auch der Schulhoheitsträger in seinem Zuständigkeitsbereich für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen verantwortlich. Der Schulhoheitsträger ist verpflichtet, im Benehmen mit dem für die Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b zuständigen Unfallversicherungsträger Regelungen über die Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen im inneren Schulbereich zu treffen.
(3) Die Versicherten haben nach ihren Möglichkeiten alle Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen und die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen.
Rechtsprechung zu § 21 SGB VII
9 Entscheidungen zu § 21 SGB VII in unserer Datenbank:
- BGH, 14.05.2009 - III ZR 86/08
Amtshaftung - Prüfung von Kranen: Ausübung eines öffentlichen Amtes?
- OLG Düsseldorf, 24.09.2003 - 15 U 188/02
Anforderungen an die Darlegung eines grob fahrlässigen Verstoßes gegen ...
- OLG Düsseldorf, 02.08.2002 - 2a Ss OWi 151/02
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2010 - 8 E 273/09
Erteilung und Widerruf von Sachverständigenermächtigungen durch die Träger der ...
- OLG Düsseldorf, 16.03.2009 - 2 Ss OWi 234/08
Geltungsumfang von Unfallverhütungsvorschriften; Ohne Versicherte tätiger ...
- BSG, 05.02.2008 - B 2 U 3/07 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Unternehmer - Bauherr - Mitunternehmer - nicht ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2003 - L 17 U 111/01
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- LSG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2003 - L 17 U 199/01
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- LAG Hamm, 16.10.2000 - 17 Sa 822/99
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