Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -

   Zehntes Kapitel - Übergangsrecht (§§ 212 - 221b)   
§ 219
Beitragsberechnung

§ 153 Abs. 4 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung findet bis zum Umlagejahr 2013 weiter Anwendung.

Rechtsprechung zu § 219 SGB VII

73 Entscheidungen zu § 219 SGB VII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Gesetzesmaterialien zu § 219 SGB VII

Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz) vom 30.10.2008, in Kraft getreten am 5.11.2008:

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