Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
| Erstes Kapitel - Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall (§§ 1 - 13) |
| Zweiter Abschnitt - Versicherter Personenkreis (§§ 2 - 6) |
(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf
| 1. | Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, | ||
| 2. | Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend, | ||
| 3. | Personen, die | ||
| a) | im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden, | ||
| b) | im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden; | ||
| Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind, | |||
| 4. | ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte. | ||
(2) Absatz 1 gilt nicht für
| 1. | Haushaltsführende, | |
| 2. | Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, | |
| 3. | Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen, | |
| 4. | Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner. |
Rechtsprechung zu § 3 SGB VII
Rechtsprechungsübersichten:
- 81 Entscheidungen zu § 3 SGB VII im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 3 SGB VII
Querverweise
Auf § 3 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- SGB VII
- Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Jahresarbeitsverdienst
- Erstmalige Festsetzung
- § 85 (Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst)
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- § 98 (Anrechnung anderer Leistungen)
- Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen
- Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen
- § 106 (Beschränkung der Haftung anderer Personen)
- Organisation
- Unfallversicherungsträger
- § 114 (Unfallversicherungsträger)
- Aufbringung der Mittel
- Allgemeine Vorschriften
- Beitragspflicht
- § 150 (Beitragspflichtige)
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