Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -

   Erstes Kapitel - Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall (§§ 1 - 13)   
   Zweiter Abschnitt - Versicherter Personenkreis (§§ 2 - 6)   
§ 3
Versicherung kraft Satzung

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2. Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3. Personen, die
a) im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b) im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4. ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1. Haushaltsführende,
2. Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3. Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4. Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

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Literatur im Internet zu § 3 SGB VII

Querverweise

Auf § 3 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB VII
      Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
        Versicherungsfall
          § 8 (Arbeitsunfall)
          § 9 (Berufskrankheit)
     
      Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
        Jahresarbeitsverdienst
          Erstmalige Festsetzung
            § 85 (Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst)
        Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
          § 98 (Anrechnung anderer Leistungen)
     
      Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen
        Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen
          § 106 (Beschränkung der Haftung anderer Personen)
     
      Organisation
        Unfallversicherungsträger
          § 114 (Unfallversicherungsträger)
        Zuständigkeit
          Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
            § 125 (Zuständigkeit der Unfallkasse des Bundes)
            § 128 (Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich)
          Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit
            § 135 (Versicherung nach mehreren Vorschriften)
     
      Aufbringung der Mittel
        Allgemeine Vorschriften
          Beitragspflicht
            § 150 (Beitragspflichtige)

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