Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
| Drittes Kapitel - Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls (§§ 26 - 103) |
| Erster Abschnitt - Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen (§§ 26 - 55a) |
| Vierter Unterabschnitt - Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen (§§ 39 - 43) |
(1) Wohnungshilfe wird erbracht, wenn infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend die behindertengerechte Anpassung vorhandenen oder die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums erforderlich ist.
(2) Wohnungshilfe wird ferner erbracht, wenn sie zur Sicherung der beruflichen Eingliederung erforderlich ist.
(3) Die Wohnungshilfe umfaßt auch Umzugskosten sowie Kosten für die Bereitstellung von Wohnraum für eine Pflegekraft.
(4) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.
Rechtsprechung zu § 41 SGB VII
21 Entscheidungen zu § 41 SGB VII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- SG Berlin, 12.03.2012 - S 25 U 521/11
Gesetzliche Unfallversicherung - berufliche Rehabilitation - Bereitstellung eines ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2010 - L 3 U 299/08
Wohnungshilfe; wertsteigerungsbedingter Eigenanteil des Versicherten; Ermessen; ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.12.2012 - L 29 AL 337/09
Erstattung der Kosten für Tiefgarage - des behindertengerechten Umbaus der Außen- ...
- BSG, 06.05.2003 - B 2 U 22/02 R
Gesetzliche Unfallversicherung - berufliche Rehabilitation - Anspruch auf erneute ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Saarland, 24.02.2005 - L 4 KN 11/03
Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau, Zumutbarkeit ...
- SG Hildesheim, 24.07.2012 - S 11 U 129/11
Gesetzliche Unfallversicherung - Kostenerstattung für notwendige Parkgebühr im ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2012 - 12 B 1583/11
Kriterien zur Prüfung eines Anspruchs auf Hilfe für junge Volljährige i.R. eines ...
- BVerwG, 23.02.2011 - 8 C 53.09
Bundesrechnungshof; bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen ...
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Querverweise
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Träger der Sozialversicherung
- Aufsicht
- § 87 (Umfang der Aufsicht)