Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
Drittes Kapitel - Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls (§§ 26 - 103) |
Erster Abschnitt - Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen (§§ 26 - 55a) |
Vierter Unterabschnitt - Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen (§§ 39 - 43) |
(1) 1Die im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Reisekosten werden nach § 73 des Neunten Buches übernommen. 2Im Übrigen werden Reisekosten zur Ausführung der Heilbehandlung nach den Absätzen 2 bis 5 übernommen.
(2) Zu den Reisekosten gehören
1. | Fahr- und Transportkosten, | |
2. | Verpflegungs- und Übernachtungskosten, | |
3. | Kosten des Gepäcktransports, | |
4. | Wegstreckenentschädigung |
für die Versicherten und für eine wegen des Gesundheitsschadens erforderliche Begleitperson.
(3) Reisekosten werden im Regelfall für zwei Familienheimfahrten im Monat oder anstelle von Familienheimfahrten für zwei Fahrten eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Versicherten übernommen.
(4) Entgangener Arbeitsverdienst einer Begleitperson wird ersetzt, wenn der Ersatz in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Pflegekraft entstehenden Kosten steht.
(5) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.
Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2020 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 12.06.2020 |
Rechtsprechung zu § 43 SGB VII
65 Entscheidungen zu § 43 SGB VII in unserer Datenbank:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2018 - L 3 U 84/16
Erstattung von Parkkosten während der Durchführung einer Heilbehandlung; Keine ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2019 - L 3 U 234/18
Umfang der Fahrkostenerstattung durch den Unfallversicherungsträger im Rahmen der ...
- LSG Baden-Württemberg, 14.03.2023 - L 9 U 1956/21
Gesetzliche Unfallversicherung - Übernahme von Beförderungskosten - ...
- SG Hildesheim, 24.07.2012 - S 11 U 129/11
Erstattung von aufgewendeten Kosten für das Parken eines Autos im Zusammenhang ...
- LSG Baden-Württemberg, 21.03.2019 - L 6 U 4156/18
Verdienstausfall auf Grund einer Maßnahme der Heilbehandlung - ...
- LSG Hessen, 17.05.2023 - L 4 SO 205/20
Anspruch auf Kostenerstattung für erbrachte Leistungen zur Teilhabe am ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2021 - 6 A 3.20
Normenkontrolle - Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege - ...
- LSG Schleswig-Holstein, 05.12.2018 - L 8 U 68/15
Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - weitere Unfallfolge - ...
- SG Speyer, 11.05.2016 - S 11 U 153/14
Gesetzliche Unfallversicherung - Sicherheitsbeauftragte gem § 22 SGB 7 - ...
- SG Düsseldorf, 27.05.2014 - S 1 U 461/12
In Tageseinrichtungen betreute Kinder sind gesetzlich unfallversichert
Querverweise
Auf § 43 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Träger der Sozialversicherung
- Aufsicht
- § 87 (Umfang der Aufsicht)