Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
| Erstes Kapitel - Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall (§§ 1 - 13) |
| Zweiter Abschnitt - Versicherter Personenkreis (§§ 2 - 6) |
(1) Auf schriftlichen Antrag können sich versichern
| 1. | Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste, | |
| 2. | Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, | |
| 3. | gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen, | |
| 4. | Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, | |
| 5. | Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen. |
(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.
Rechtsprechung zu § 6 SGB VII
Rechtsprechungsübersichten:
- 82 Entscheidungen zu § 6 SGB VII im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 6 SGB VII
Querverweise
Auf § 6 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- SGB VII
- Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
- Organisation
- Zuständigkeit
- Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit
- § 135 (Versicherung nach mehreren Vorschriften)
- Aufbringung der Mittel
- Übergangsrecht
- § 213 (Versicherungsschutz)
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