Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -

   Erstes Kapitel - Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall (§§ 1 - 13)   
   Zweiter Abschnitt - Versicherter Personenkreis (§§ 2 - 6)   
§ 6
Freiwillige Versicherung

(1) Auf schriftlichen Antrag können sich versichern

1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2. Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3. gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4. Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5. Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

Rechtsprechung zu § 6 SGB VII

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 6 SGB VII

Querverweise

Auf § 6 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB VII
      Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
        Versicherungsfall
          § 8 (Arbeitsunfall)
          § 9 (Berufskrankheit)
     
      Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
        Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
          Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
            § 46 (Beginn und Ende des Verletztengeldes)
            § 47 (Höhe des Verletztengeldes)
     
      Organisation
        Zuständigkeit
          Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit
            § 135 (Versicherung nach mehreren Vorschriften)
     
      Aufbringung der Mittel
        Allgemeine Vorschriften
          Beitragspflicht
            § 150 (Beitragspflichtige)
          Beitragshöhe
            § 154 (Berechnungsgrundlagen in besonderen Fällen)
     
      Übergangsrecht
        § 213 (Versicherungsschutz)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 6 SGB VII bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)

Eigene Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht