Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
| Drittes Kapitel - Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls (§§ 26 - 103) |
| Zweiter Abschnitt - Renten, Beihilfen, Abfindungen (§§ 56 - 80a) |
| Zweiter Unterabschnitt - Leistungen an Hinterbliebene (§§ 63 - 71) |
(1) Kinder von verstorbenen Versicherten erhalten eine
| 1. | Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben, | |
| 2. | Vollwaisenrente, wenn sie keine Eltern mehr haben. |
(2) Als Kinder werden auch berücksichtigt
| 1. | Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Ersten Buches), die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren, | |
| 2. | Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren oder von ihnen überwiegend unterhalten wurden. |
(3) Halb- oder Vollwaisenrente wird gezahlt
| 1. | bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, | ||
| 2. | bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise | ||
| a) | sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder | ||
| b) | sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder | ||
| c) | ein freiwilliges soziales oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet oder | ||
| d) | wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. | ||
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die maßgebende Altersgrenze bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines Dienstes im Sinne von Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.
(5) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, daß die Waise als Kind angenommen wird.
Rechtsprechung zu § 67 SGB VII
18 Entscheidungen zu § 67 SGB VII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Thüringen, 28.02.2013 - L 1 U 173/10
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2010 - L 3 U 208/08
Hinterbliebenenrente; mehrere Hinterbliebene; Höchstbetrag; Unterhaltspflicht; ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.03.2007 - L 3 B 28/07
Bewilligung von Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus zur Berufsausbildung; ...
- SG Münster, 24.09.2004 - S 5 U 9/02
Unfallversicherung
- BSG, 28.04.2004 - B 2 U 12/03 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Hinterbliebenenrente - Witwenrente - Waisenrente ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Hessen, 20.05.2008 - L 3 U 9/07
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - ...
- BSG, 19.02.2009 - B 10 KG 2/07 R
Kindergeld - alleinstehendes Kind - behindertes Kind - Bezugsdauer - Altersgrenze ...
- BSG, 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R
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Querverweise
- SGB VII
- Übergangsrecht
- § 215 (Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet)
- Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG)
- § 9 (Förderung)
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Berechnung und Höhe des Wohngeldes
- Einkommen
- § 14 (Jahreseinkommen)