Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
Drittes Kapitel - Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls (§§ 26 - 103) |
Zweiter Abschnitt - Renten, Beihilfen, Abfindungen (§§ 56 - 80a) |
Zweiter Unterabschnitt - Leistungen an Hinterbliebene (§§ 63 - 71) |
(1) Verwandte der aufsteigenden Linie, Stief- oder Pflegeeltern der Verstorbenen, die von den Verstorbenen zur Zeit des Todes aus deren Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen wesentlich unterhalten worden sind oder ohne den Versicherungsfall wesentlich unterhalten worden wären, erhalten eine Rente, solange sie ohne den Versicherungsfall gegen die Verstorbenen einen Anspruch auf Unterhalt wegen Unterhaltsbedürftigkeit hätten geltend machen können.
(2) 1Sind aus der aufsteigenden Linie Verwandte verschiedenen Grades vorhanden, gehen die näheren den entfernteren vor. 2Den Eltern stehen Stief- oder Pflegeeltern gleich.
(3) Liegen bei einem Elternteil oder bei einem Elternpaar die Voraussetzungen für mehrere Elternrenten aus der Unfallversicherung vor, wird nur die höchste Rente gezahlt und bei Renten gleicher Höhe diejenige, die wegen des frühesten Versicherungsfalls zu zahlen ist.
1. | 20 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für einen Elternteil, | |
2. | 30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für ein Elternpaar. |
(5) Stirbt bei Empfängern einer Rente für ein Elternpaar ein Ehegatte, wird dem überlebenden Ehegatten anstelle der Rente für einen Elternteil die für den Sterbemonat zustehende Elternrente für ein Elternpaar für die folgenden drei Kalendermonate weitergezahlt.
renten § 71Witwen-, Witwer- und Waisenbeihilfe
Rechtsprechung zu § 69 SGB VII
14 Entscheidungen zu § 69 SGB VII in unserer Datenbank:
- SG Darmstadt, 21.04.2017 - S 3 U 225/15
Träger der Beerdigungskosten im Sinne des § 64 Abs. 3 und 4 SGB VII ist derjenige ...
- SG Hamburg, 19.12.2008 - S 40 U 293/07
Gesetzliche Unfallversicherung - Elternrente - fiktive Unterhaltsverpflichtung ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 30.04.2003 - B 11 AL 65/02 R
Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Einkommenanrechnung - Elternrente - ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 21.06.2016 - L 9/10 R 58/13
- SG Braunschweig, 15.05.2014 - S 14 U 91/13
Anspruch der Verwandten der aufsteigenden Linie (hier: Elternteil) auf ...
- LSG Thüringen, 30.05.2002 - L 3 AL 382/00
Elternrente und Arbeitslosenhilfe
- LSG Baden-Württemberg, 27.05.2009 - L 2 U 1428/07
- LSG Rheinland-Pfalz, 04.03.1997 - L 3 U 98/94
Entziehung einer Elternrente (§ 596 RVO = § 69 SGB VII)
- LSG Baden-Württemberg, 26.01.2018 - L 8 U 2072/17
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Motivationsreise bzw ...
Querverweise
Auf § 69 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Übergangsrecht
- § 215 (Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet)
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Berechnung und Höhe des Wohngeldes
- Einkommen
- § 14 (Jahreseinkommen)