Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -

   Erstes Kapitel - Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall (§§ 1 - 13)   
   Dritter Abschnitt - Versicherungsfall (§§ 7 - 13)   

§ 7
Begriff

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

Rechtsprechung zu § 7 SGB VII

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Literatur im Internet zu § 7 SGB VII

Querverweise

Auf § 7 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB VII
      Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
        Versicherungsfall
          § 12a (Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit der Spende von Blut oder körpereigenen Organen, Organteilen oder Gewebe)
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