Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
Drittes Kapitel - Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls (§§ 26 - 103) |
Zweiter Abschnitt - Renten, Beihilfen, Abfindungen (§§ 56 - 80a) |
Dritter Unterabschnitt - Beginn, Änderung und Ende von Renten (§§ 72 - 74) |
(1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrer Feststellung, wird die Rente in neuer Höhe nach Ablauf des Monats geleistet, in dem die Änderung wirksam geworden ist.
(2) 1Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weg, wird die Rente bis zum Ende des Monats geleistet, in dem der Wegfall wirksam geworden ist. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn festgestellt wird, daß Versicherte, die als verschollen gelten, noch leben.
(3) Bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 vom Hundert beträgt; bei Renten auf unbestimmte Zeit muß die Veränderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit länger als drei Monate andauern.
(4) 1Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. 2Das schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. 3Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.
(5) 1Witwen- und Witwerrenten nach § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a wegen Kindererziehung werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. 2Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. 3Die Befristung kann wiederholt werden.
(6) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.
Rechtsprechung zu § 73 SGB VII
500 Entscheidungen zu § 73 SGB VII in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 22.02.2024 - L 10 U 1953/21
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2023 - L 10 U 1430/20
Gesetzliche Unfallversicherung - höhere Verletztenrente - wesentliche ...
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2023 - L 10 U 1892/21
Gesetzliche Unfallversicherung - abgefundene Rente - Wiederzahlung - wesentliche ...
- LSG Baden-Württemberg, 16.11.2023 - L 10 U 1221/20
Sozialgerichtliches Verfahren - Verpflichtungsklage - sozialrechtliches ...
- LSG Hessen, 14.06.2019 - L 9 U 167/18
Gesetzliche Unfallversicherung
Zum selben Verfahren:
- SG Braunschweig, 24.01.2017 - S 16 U 150/13
Unfallversicherung
- BSG, 06.10.2020 - B 2 U 10/19 R
Rechtmäßigkeit der Entziehung einer Verletztenrente in der gesetzlichen ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Schleswig-Holstein, 18.07.2018 - L 8 U 74/15
Gesetzliche Unfallversicherung - Entziehung einer Verletztenrente wegen einer ...
- LSG Schleswig-Holstein, 18.07.2018 - L 8 U 74/15
- LSG Baden-Württemberg, 09.03.2017 - L 6 U 1971/16
Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztenrente - MdE-Höhe - Einschätzung - ...
Querverweise
Auf § 73 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
- Versicherungsfall
- § 9 (Berufskrankheit)
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Renten, Beihilfen, Abfindungen
- Abfindung
- § 76 (Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 vom Hundert)
- Übergangsrecht
- § 214 (Geltung auch für frühere Versicherungsfälle)