Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
| Drittes Kapitel - Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls (§§ 26 - 103) |
| Zweiter Abschnitt - Renten, Beihilfen, Abfindungen (§§ 56 - 80a) |
| Dritter Unterabschnitt - Beginn, Änderung und Ende von Renten (§§ 72 - 74) |
(1) Der Anspruch auf eine Rente, die auf unbestimmte Zeit geleistet wird, kann aufgrund einer Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zuungunsten der Versicherten nur in Abständen von mindestens einem Jahr geändert werden. Das Jahr beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an die vorläufige Entschädigung Rente auf unbestimmte Zeit geworden oder die letzte Rentenfeststellung bekanntgegeben worden ist.
(2) Renten dürfen nicht für die Zeit neu festgestellt werden, in der Verletztengeld zu zahlen ist oder ein Anspruch auf Verletztengeld wegen des Bezugs von Einkommen oder des Erhalts von Betriebs- und Haushaltshilfe oder wegen der Erfüllung der Voraussetzungen für den Erhalt von Betriebs- und Haushaltshilfe nicht besteht.
Rechtsprechung zu § 74 SGB VII
12 Entscheidungen zu § 74 SGB VII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BSG, 10.01.2013 - B 2 U 1/13 R
Zum selben Verfahren:
- BSG, 15.05.2012 - B 2 U 31/11 R
- LSG Baden-Württemberg, 09.12.2010 - L 10 U 550/08
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- SG Hildesheim, 27.06.2012 - S 11 U 13/11
- SG Hildesheim, 05.09.2012 - S 11 U 27/08
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.10.2010 - L 22 R 988/08
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